Änderungen beim Kodex des Dritten Sektors

Mo. 30.09.2024

Am 19. Juli 2024 wurde das Gesetz vom 4. Juli 2024, Nr. 104, „Bestimmungen in den Bereichen Sozialpolitik und Körperschaften des Dritten Sektors“ im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 168 vom 19. Juli veröffentlicht. Das Rundschreiben Nr. 6 vom 9. August 2024 des Arbeits- und Sozialministeriums klärt dazu noch einige wichtige Aspekte der Anwendung der Neuerungen. Hier die wichtigsten Neuerungen beim Kodex des Dritten Sektors.

- Für alle Körperschaften des Dritten Sektors ohne Rechtspersönlichkeit wurde die Schwelle der Einkünfte für die Erstellung des Jahresabschlusses nach Kassaprinzip auf 300.000 € (bisher 220.000 €) angehoben (bei Geschäftsjahr nach Kalenderjahr, anwendbar ab 2025). Für alle Körperschaften mit nicht mehr als 60.000 € an Einkünften können die Einnahmen und Ausgaben in zusammengefasster Form nach Kassaprinzip dargestellt werden (noch nicht anwendbar – es fehlt noch die Genehmigung des vorgeschriebenen Modells). Alle anderen Körperschaften des Dritten Sektors müssen eine Bilanz nach Kompetenzprinzip erstellen (bei Geschäftsjahr nach Kalenderjahr, anwendbar ab 2025).
- Die Schwellen für die Ernennung eines Kontrollorgans von Seiten der Vereine des Dritten Sektors wurden erhöht: 150.000 € an Aktiva (anstatt 110.000 €), 300.000 € an Einkünften (anstatt 220.000 €) und 7 Angestellte (anstatt 5). Die Verpflichtung greift, sofern zwei dieser Schwellen für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre überschritten wurden (anwendbar ab 2025).
- Auch die Schwellen für die Rechnungsprüfung wurden angehoben: 1,5 Mio. € an Aktiva (anstatt 1,1 Mio. €), 3 Mio. € an Einkünften (anstatt 2,2 Mio. €) und 20 Angestellte (anstatt 12). Die Verpflichtung greift, sofern zwei dieser Schwellen für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre überschritten wurden (anwendbar ab 2025).
- Für Vereine zur Förderung des Gemeinwesens bleibt die erste Schwelle für die Angestellten bei 50% der Anzahl der Freiwilligen, während die zweite Schwelle jetzt bei 20% der Anzahl der Mitglieder liegt (vorher 5 %).
- Auch ein Delegierter des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft kann die Eintragung der Körperschaft in das Einheitsregister des Dritten Sektors beantragen.
- Die Frist für die Hinterlegung der Bilanzen ist nicht mehr der 30. Juni jeden Jahres, sondern 180 Tage nach Abschluss des Haushaltsjahres.
- Die Möglichkeit zur Abhaltung der Mitgliederversammlung mittels Telekommunikationstechnologien muss nicht mehr explizit im Statut vorgesehen sein. Es ist ausreichend, wenn dies vom Statut nicht ausdrücklich verboten wird.
- Die Amateursportvereine, die im RUNTS und im Sportregister eingetragen sind, können weiterhin den Art. 9, Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 36 von 2021 anwenden, unter der Bedingung, dass die dort aufgezählten Einnahmen (aus Sponsoringbeziehungen, Werbung, aus der Abtretung von Rechten und Entschädigungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Sportlern sowie aus der Verwaltung von Sportanlagen und -strukturen) für die Tätigkeiten im allgemeinen Interesse betreffend die Ausübung der Amateursportaktivitäten verwendet werden. Diese Einnahmen sind also von der Anwendung der Kriterien und Grenzen des Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors ausgenommen.

Für etwaige weitere Informationen zur Verfügung stehen
Judith.Notdurfter@provinz.bz.it und Andrea.Tauber@provinz.bz.it

Quelle: Dachverband für Soziales & Gesundheit

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